§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen:
Förderverein
Senat der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e. V.
im Folgenden
„Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und
soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen
werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweckbestimmung
(1) Zweck
des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Ahrweiler
Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. im Folgenden „AKG“
genannt.
(2) Der Zweck des Fördervereins wird insbesondere verwirklicht
durch:
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die
Aufgaben und das Engagement der AKG.
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen,
Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen zur Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
- Zusammenarbeit mit Körperschaften, Verbänden, Organisationen
sowie öffentlich-rechtlichen Trägern mit dem Ziel der Förderung
der steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
- Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln für steuerbegünstigte
Zwecke der AKG.
- Ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen
geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) genannten AKG
verwendet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(9) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben
erfolgt ehrenamtlich.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann werden
- jede natürliche, volljährige Person;
- jede juristische Person oder Personenvereinigung, wenn sie die
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig fördern, mit einem durch sie benannten volljährigen Vertreter.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht,
gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung (im
Folgenden „MV“ genannt) Anträge zu stellen. In der MV kann
das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§
5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung abschließend.
Das Ergebnis dieser Abstimmung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung erklärt
werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger
Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die MV abschließend. Das
Ergebnis dieser Abstimmung ist dem Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§
6 Mitgliedsbeiträge/Ehrungen
Für die Höhe
der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der MV beschlossen wird.
Für Ehrungen ist die jeweils gültige Ehrenordnung maßgebend,
die von der MV beschlossen wird.
§
7 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft.
§
8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes
Organ des Vereins ist die MV, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung
der Vorstandschaft, die Vorstandschaft zu wählen, über die
Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(2) Eine ordentliche MV wird vom Vorstand nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im
zweiten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand, mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die
dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen MV hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
Berichte des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung
der Vorstandschaft, Wahl von zwei Kassenprüfern, Genehmigung
des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung
über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens
eine Woche vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der MV mitgeteilt werden. Spätere
Anträge - auch während der MV gestellte Anträge - jedoch
keine, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der MV die Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der
Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche MV unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim
Vorstand verlangt wird.
(6) Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, ein
Vorstandsmitglied gem. §26 BGB leitet die MV. Über die MV sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der MV und
dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Aus der
Niederschrift muss hervorgehen, ob die Versammlung satzungsgemäß
einberufen wurde, beschlussfähig war und die Ergebnisse von
Abstimmungen und Wahlen.
§
9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der MV sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn es von der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
§10
Vorstandschaft/Vorstand
(1)
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
A. ein/eine Senatspräsident/in,
B. ein/eine 1. Schatzmeister/in,
A. ein/eine 1. Geschäftsführer/in,
B.
ein/eine 2. Vorsitzende/r,
A. ein/eine 2. Schatzmeister/in,
B. ein/eine 2. Geschäftsführer/in,
C.
ein/eine Beisitzer/in
C. ein/eine Beisitzer/in
D. ein/eine Beisitzer/in, delegiert durch die AKG.
Die
Ämter A und B werden von der MV für die Dauer von vier Jahren
gewählt; bei der ersten Wahl werden die Ämter A für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Das Amt C wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Amt D wird von der AKG durch ein Vorstandsmitglied gem. §26
BGB besetzt.
Wiederwahl ist zulässig, die Zusammenlegungen der Ämter gem. §10 (2) ist nicht zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger
im Amt.
(2)
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB sind
der/die Senatspräsident/in,
der/die 1. Schatzmeister/in,
der/die 1. Geschäftsführer/in.
Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder und ein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit
aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten MV im Amt.
§11
Kassenprüfer
Bei der MV
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die MV über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§
12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 (1) der
Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§
13 Liquidatoren
Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
MV nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 6. Mai 2004 beschlossen.
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