.

Förderverein Senat 
Ahrweiler  K
arnevals-Gesellschaf1863 e.V.

Satzung und Satzungshistorie

.

§

Historie über Bescheide/Satzungsänderungen

02.08.2016

Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2013-2015

17.03.2014

Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2010-2012

17.03.2014

Neue Steuernummer: 01/660/1100/6 - VI/5

27.04.2012

Änderung der Satzung § 5 (Aufnahme nicht Mitgliederversammlung sondern Vorstand)

28.09.2010

Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2007-2009

13.11.2007

Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2006

29.06.2006

Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2004-2005

12.05.2004

Vorläufige Gemeinnützigkeit wurde unter dem AZ.: 01.1153-VI/6 vom FA Ahrweiler erteilt.

28.06.2004

Satzung unter Lfd-Nr.: 5 VR 2633 im Vereinsregister beim Registergericht Andernach eingetragen.


 
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Förderverein Senat der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e. V.
im Folgenden „Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Ahrweiler Karnevals-Gesellschaft 1863 e.V. im Folgenden „AKG“ genannt.
(2) Der Zweck des Fördervereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben und das Engagement der AKG.
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
- Zusammenarbeit mit Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern mit dem Ziel der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
- Bereitstellung von Sach- und Finanzmitteln für steuerbegünstigte Zwecke der AKG.
- Ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der AKG.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) genannten AKG verwendet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(9) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden
- jede natürliche, volljährige Person;
- jede juristische Person oder Personenvereinigung, wenn sie die
Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig fördern, mit einem durch sie benannten volljährigen Vertreter.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung (im Folgenden „MV“ genannt) Anträge zu stellen. In der MV kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung abschließend. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die MV abschließend. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge/Ehrungen
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der MV beschlossen wird.
Für Ehrungen ist die jeweils gültige Ehrenordnung maßgebend, die von der MV beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die MV, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung der Vorstandschaft, die Vorstandschaft zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
(2) Eine ordentliche MV wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen MV hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Berichte des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung der Vorstandschaft, Wahl von zwei Kassenprüfern, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der MV mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der MV gestellte Anträge - jedoch keine, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der MV die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche MV unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Vorstand verlangt wird.
(6) Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, ein Vorstandsmitglied gem. §26 BGB leitet die MV. Über die MV sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der MV und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde, beschlussfähig war und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der MV sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 Vorstandschaft/Vorstand

(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
A. ein/eine Senatspräsident/in,
B. ein/eine 1. Schatzmeister/in,
A. ein/eine 1. Geschäftsführer/in,

B. ein/eine 2. Vorsitzende/r,
A. ein/eine 2. Schatzmeister/in,
B. ein/eine 2. Geschäftsführer/in,

C. ein/eine Beisitzer/in
C. ein/eine Beisitzer/in
D. ein/eine Beisitzer/in, delegiert durch die AKG.

Die Ämter A und B werden von der MV für die Dauer von vier Jahren gewählt; bei der ersten Wahl werden die Ämter A für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Amt C wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Amt D wird von der AKG durch ein Vorstandsmitglied gem. §26 BGB besetzt.
Wiederwahl ist zulässig, die Zusammenlegungen der Ämter gem. §10 (2) ist nicht zulässig
Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand im Sinn des §26 BGB sind
der/die Senatspräsident/in,
der/die 1. Schatzmeister/in,
der/die 1. Geschäftsführer/in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und ein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten MV im Amt.

§11 Kassenprüfer
Bei der MV sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die MV über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 (1) der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die MV nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 6. Mai 2004 beschlossen.

.

.

Stand: siehe oben